Nebenjob in der Elternzeit: Was ist erlaubt und wie viel?
- Nebenjob erlaubt: Während der Elternzeit dürfen Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen – maximal 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt (§ 15 BEEG).
- Genehmigungspflicht: Für einen Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit ist die Zustimmung des Hauptarbeitgebers nötig. Vier Wochen Reaktionsfrist.
- Minijob-Grenze 2026: 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde.
- Elterngeld-Anrechnung: Beim Basiselterngeld reduziert Zuverdienst das Elterngeld – die Elterngeldstelle berechnet die Differenz zum Voreinkommen und wendet darauf die Ersatzrate an. Beim ElterngeldPlus kann sich ein Nebenjob stärker lohnen, die genaue Auswirkung hängt vom individuellen Einkommen ab.
- Elterngeld 2026: 300–1.800 Euro (Basis) bzw. 150–900 Euro (Plus). Einkommensgrenze: 175.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen.
- Kündigungsschutz: Während der gesamten Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz – auch bei einem Nebenjob.
- Seit Mai 2025: Elternzeit kann per E-Mail (Textform) beantragt werden – Schriftform entfällt.
Ist ein Nebenjob in der Elternzeit erlaubt?
Ja, ein Nebenjob in der Elternzeit ist erlaubt. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht ausdrücklich vor, dass Eltern während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen – vorausgesetzt, sie überschreiten bestimmte Arbeitszeitgrenzen nicht.
Die Elternzeit selbst ist eine unbezahlte Freistellung vom bestehenden Arbeitsverhältnis. Das Beschäftigungsverhältnis ruht, bleibt aber erhalten. Da in dieser Zeit kein Gehalt vom Arbeitgeber fließt, möchten viele Eltern mit einem Nebenjob die Haushaltskasse aufbessern oder den beruflichen Anschluss nicht verlieren.
Definition Elternzeit: Elternzeit ist der gesetzlich geregelte Zeitraum (bis zu 36 Monate pro Elternteil), in dem Arbeitnehmer nach der Geburt eines Kindes unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden. Der Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis – Vollzeit, Teilzeit, Minijob und Ausbildung (§ 15 BEEG).
Grundsätzlich stehen Eltern dabei mehrere Möglichkeiten offen: Sie können beim eigenen Arbeitgeber in Teilzeit weiterarbeiten, einen Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen oder sich selbstständig machen. Jede Variante hat eigene Regeln, die im Folgenden erläutert werden.
Elternzeit ≠ Elterngeld – Wo liegt der Unterschied?
Elternzeit ist die arbeitsrechtliche Freistellung (bis zu 36 Monate, § 15 BEEG). Sie regelt, ob und wie viel Sie arbeiten dürfen (max. 32 Std./Woche). Elterngeld ist die finanzielle Leistung (§ 2 BEEG), die das fehlende Einkommen teilweise ersetzt (300–1.800 €). Beide haben unterschiedliche Voraussetzungen, Berechnungslogiken und Zuständigkeiten. Auch ohne Elterngeld-Anspruch (z. B. bei Überschreiten der Einkommensgrenze) besteht weiterhin Anspruch auf Elternzeit.
Transparenz-Hinweis: Ich schreibe diesen Ratgeber nicht als theoretischer Beobachter, sondern aus meiner eigenen Praxis als selbstständiger Vertriebspartner im Direktvertrieb. Die rechtlichen Fakten zu Elternzeit und Elterngeld habe ich unabhängig von offiziellen Quellen recherchiert. Im Abschnitt „Nebenjob-Ideen" zeige ich unter anderem auch am Beispiel meines eigenen Partnerunternehmens, worauf es bei der Wahl eines Vertriebsmodells ankommt – und welche Risiken damit verbunden sind.
Wie viele Stunden darf man in der Elternzeit arbeiten?
Während der Elternzeit gilt eine Obergrenze von 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Diese Grenze ist in § 15 BEEG festgelegt und gilt seit September 2021 (vorher lag sie bei 30 Stunden).
Entscheidend ist nicht die einzelne Woche, sondern der Durchschnitt innerhalb eines Monats. Eltern können also in manchen Wochen mehr und in anderen weniger arbeiten – solange der Monatsdurchschnitt 32 Stunden pro Woche nicht übersteigt.
Rechtsanspruch auf Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Eltern sogar einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG). Dieser greift, wenn:
- Betriebszugehörigkeit: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung.
- Betriebsgröße: Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende).
- Arbeitszeit: Die gewünschte Teilzeit umfasst mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
- Dauer: Die Teilzeit soll für mindestens zwei Monate ausgeübt werden.
Der Antrag muss in Textform (seit Mai 2025 genügt eine E-Mail) und fristgerecht eingereicht werden: mindestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes, oder 13 Wochen im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag.
Wichtig: Wird die 32-Stunden-Grenze im Monatsdurchschnitt überschritten, kann der Elterngeld-Anspruch für den betroffenen Monat entfallen (§ 1 Abs. 6 BEEG). Bei Selbstständigen orientiert sich die Elterngeldstelle zusätzlich am erzielten Einkommen. Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrer Elterngeldstelle beraten.
Nebenjob bei anderem Arbeitgeber: Genehmigung und Ablauf
Für einen Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit ist die Zustimmung des Hauptarbeitgebers erforderlich (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Der Hintergrund: Der Arbeitgeber soll prüfen können, ob betriebliche Gründe gegen die Nebentätigkeit sprechen – etwa eine Konkurrenzsituation.
So funktioniert der Genehmigungsprozess
Der Antrag sollte eine konkrete Beschreibung der geplanten Tätigkeit enthalten: Art der Arbeit, voraussichtlicher Umfang und Name des anderen Arbeitgebers oder der geplanten Selbstständigkeit. Der Arbeitgeber hat dann vier Wochen Zeit, den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.
Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung grundsätzlich als erteilt. Allerdings kann die Tätigkeit aus anderen Rechtsgründen unzulässig sein – etwa durch tarifliche Regelungen oder spezielle Klauseln im Arbeitsvertrag.
Achtung: Wer ohne die erforderliche Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig arbeitet, riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung. Der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit greift nicht bei schwerwiegenden Pflichtverstößen.
Nebenjob beim gleichen Arbeitgeber
Laut Minijob-Zentrale ist ein Minijob beim eigenen Arbeitgeber während der Elternzeit möglich. Normalerweise kann neben einer Hauptbeschäftigung beim selben Arbeitgeber kein Minijob ausgeübt werden – da die Hauptbeschäftigung in der Elternzeit jedoch ruht, gelten hier andere Regeln. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall eine Unterbrechungsmeldung bei der Krankenkasse einreichen und den Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Praxis-Tipp: Reichen Sie Ihren Antrag auf Nebentätigkeit am besten direkt zusammen mit der Elternzeitanmeldung ein. So hat der Arbeitgeber genug Vorlauf und Sie vermeiden Verzögerungen. Seit Mai 2025 genügt dafür eine E-Mail.
Elterngeld und Zuverdienst: Was wird angerechnet?
Zuverdienst während des Elterngeldbezugs wird grundsätzlich auf das Elterngeld angerechnet – einen pauschalen Freibetrag gibt es nicht. Die Höhe der Kürzung hängt davon ab, ob Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bezogen wird, und wird individuell berechnet.
Basiselterngeld: So funktioniert die Anrechnung
Beim Basiselterngeld (65–67 % des vorherigen Nettoeinkommens, 300–1.800 Euro) berechnet die Elterngeldstelle zunächst die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen während des Bezugs. Auf diese Differenz wird die individuelle Ersatzrate (in der Regel 65–67 %) angewendet. Auch Werbungskosten werden bei der Berechnung berücksichtigt. Im Ergebnis sinkt das Elterngeld bei Zuverdienst – allerdings nicht um den vollen Betrag des Zuverdienstes, sondern nach einer eigenen Berechnungslogik.
Rechenbeispiel Basiselterngeld: Nettoeinkommen vor Geburt: 2.000 € → Elterngeld ohne Nebenjob: ca. 1.300 € (65 %). Mit Teilzeitjob und 700 € Netto-Zuverdienst: Differenz 2.000 − 700 = 1.300 € × 65 % = 845 € Elterngeld. Gesamteinkommen: 700 + 845 = 1.545 € statt 1.300 €. Das Gesamteinkommen ist trotz Kürzung höher als ohne Nebenjob – die genauen Zahlen hängen jedoch von der individuellen Berechnung der Elterngeldstelle ab.
ElterngeldPlus: Oft günstiger bei Zuverdienst
Das ElterngeldPlus (maximal halbes Basiselterngeld, 150–900 Euro, dafür bis zu 24 Monate) wurde 2015 speziell geschaffen, damit sich Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs stärker lohnt. Die Anrechnung fällt hier in vielen Konstellationen geringer aus als beim Basiselterngeld. Ob und wie stark der Zuverdienst das ElterngeldPlus kürzt, hängt vom individuellen Voreinkommen und der Höhe des Zuverdienstes ab. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich – nutzen Sie den Elterngeldrechner des Familienportals für Ihre persönliche Berechnung.
| Merkmal | Basiselterngeld | ElterngeldPlus |
|---|---|---|
| Höhe | 65–67 % des Nettos, 300–1.800 €/Monat | Max. halbes Basiselterngeld, 150–900 €/Monat |
| Bezugsdauer | Bis 14 Monate (bei Aufteilung) | Bis 28 Monate (inkl. Partnerschaftsbonus) |
| Zuverdienst-Anrechnung | Differenzmethode: Voreinkommen minus Zuverdienst × Ersatzrate | Geringere Anrechnung möglich – individuell berechnen |
| Lohnt sich Nebenjob? | Begrenzt – Gesamteinkommen steigt in der Regel leicht | Häufig lohnend – besonders bei niedrigem Zuverdienst |
| Max. Arbeitszeit | 32 Stunden/Woche | 32 Stunden/Woche |
| Geeignet für | Volle Auszeit mit wenig/keiner Arbeit | Eltern, die in Teilzeit weiterarbeiten wollen |
* Einkommenswerte sind Richtwerte und hängen vom individuellen Nettoeinkommen vor der Geburt ab. Die tatsächliche Berechnung erfolgt durch die zuständige Elterngeldstelle. Einkommensgrenze 2026: 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen.
Mindestelterngeld bleibt erhalten
Unabhängig von der Höhe des Zuverdienstes bleibt der Mindestbetrag immer erhalten: 300 Euro beim Basiselterngeld bzw. 150 Euro beim ElterngeldPlus. Dieser Sockelbetrag wird nicht gekürzt, selbst wenn der Nebenverdienst rechnerisch das Elterngeld vollständig „aufzehren" würde.
Praxis-Tipp: Nutzen Sie vor Aufnahme eines Nebenjobs den Elterngeldrechner auf dem Familienportal des Bundes (familienportal.de), um die Auswirkungen auf Ihr Elterngeld individuell zu berechnen. So vermeiden Sie böse Überraschungen bei der Endabrechnung.
Nebenjob-Ideen für die Elternzeit
Die Wahl des richtigen Nebenjobs hängt von individuellen Faktoren ab: verfügbare Zeit, fachliche Qualifikation, Betreuungssituation und gewünschte Flexibilität. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über gängige Modelle.
| Modell | Verdienst (Richtwert) | Zeitaufwand | Einstiegshürde | Planbarkeit |
|---|---|---|---|---|
| Minijob (603 €) | Bis 603 €/Monat | Ca. 10 Std./Woche | Niedrig | Hoch |
| Teilzeit beim eigenen AG | Stark streuend* | 15–32 Std./Woche | Keine (bestehendes Arbeitsverhältnis) | Sehr hoch |
| Freelance / Selbstständig | Stark streuend* | Flexibel (max. 32 Std.) | Mittel bis hoch | Gering bis mittel |
| Online-Nebenjob (Texten, VA, Design) | 200–1.500 €/Monat* | 5–20 Std./Woche | Mittel | Mittel |
| Direktvertrieb / Network Marketing | Stark streuend* | Flexibel (5–20 Std.) | Niedrig | Gering |
| Nachhilfe / Coaching | 15–40 €/Stunde* | 3–10 Std./Woche | Mittel | Hoch |
* Als „stark streuend" gekennzeichnete Verdienste variieren erheblich je nach Branche, Qualifikation, Marktlage und individuellem Einsatz. Die Angaben sind keine Einkommensversprechen, sondern Orientierungswerte auf Basis typischer Marktbedingungen.
Nebenjob von zuhause: Besonders beliebt bei Eltern
Homeoffice-taugliche Nebenjobs sind für Eltern in der Elternzeit besonders attraktiv, weil sie sich flexibel an die Betreuungszeiten anpassen lassen. Dazu zählen etwa virtuelle Assistenz, Content-Erstellung, Online-Nachhilfe, Webdesign oder der Aufbau eines eigenen Online-Geschäfts.
Auch der Einstieg in den Nebenjob von zuhause über bestehende Vertriebsstrukturen bietet eine Möglichkeit mit flexibler Zeiteinteilung und niedrigen Einstiegshürden. Dabei gelten selbstverständlich dieselben Regeln: Genehmigung des Hauptarbeitgebers und Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen.
Risiken beachten – besonders bei provisionsbasierten Modellen: Nicht jede Nebenjob-Idee ist gleich erfolgversprechend. Gerade bei Direktvertrieb und Network Marketing handelt es sich nicht um einen klassischen Nebenjob, sondern um eine selbstständige Tätigkeit mit echtem unternehmerischem Risiko. Studien von Verbraucherschützern zeigen immer wieder, dass ein Großteil der Neueinsteiger im ersten Jahr kein nennenswertes Einkommen erzielt oder sogar ein Netto-Minusgeschäft macht – etwa durch teure Starterpakete, monatliche Eigenbestellungen oder Schulungskosten, ohne jemals echte Kunden aufzubauen. Wer seine Betriebsausgaben nicht streng im Blick behält und nicht aktiv verkauft, wird hier Geld verlieren, nicht verdienen. Prüfen Sie vorab die Seriosität des Anbieters, Kündigungsfristen, Rückgaberegelungen und realistische Verdienstmöglichkeiten. Verbraucherzentralen bieten hierzu unabhängige Informationen.
Elterngeld-Falle bei Provisionen: Bei selbstständigen Tätigkeiten – einschließlich Direktvertrieb – werden Provisionszahlungen auf alle Elterngeldmonate im Bezugszeitraum umgelegt. Auch einzelne hohe oder zeitverzögerte Zahlungseingänge können dazu führen, dass die Elterngeldstelle das Elterngeld nachträglich kürzt und bereits ausgezahlte Beträge zurückfordert. Kalkulieren Sie dieses Risiko vor Aufnahme einer provisionsbasierten Tätigkeit ein.
Wer Direktvertrieb als Nebenjob in der Elternzeit in Betracht zieht, hat in Deutschland die Wahl zwischen sehr unterschiedlichen Anbietern und Konzepten – von Vorwerk (Haushaltsgeräte) über Ringana (vegane Frischekosmetik) bis hin zu PM International (Nahrungsergänzung). Es gibt nicht das „eine beste" Unternehmen, sondern nur das, das zur eigenen Situation, den Produkten und dem gewünschten Zeitaufwand passt. Weil ich selbst als Vertriebspartner aktiv bin, habe ich meine persönliche Wahl und die Kriterien dafür in separaten Artikeln dokumentiert:
Steuern, Sozialversicherung und Krankenversicherung
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines Nebenjobs in der Elternzeit hängt von der Art der Beschäftigung ab. Hier die wichtigsten Regeln für 2026:
Minijob bis 603 Euro
Bei einem gewerblichen Minijob (bis 603 Euro monatlich, Stand 2026) zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben für Kranken- und Rentenversicherung. Für Minijobber selbst besteht Rentenversicherungspflicht mit eigenem Beitragsanteil – allerdings können sie sich auf Antrag davon befreien lassen. Lohnsteuer wird in der Regel pauschal vom Arbeitgeber abgeführt, sodass für den Arbeitnehmer keine weiteren Steuerabzüge entstehen.
Beim Elterngeld wird das Minijob-Einkommen dennoch berücksichtigt. Da beim Minijob normalerweise keine individuellen Steuern und Sozialabgaben anfallen, werden bei der Elterngeld-Berechnung auch keine abgezogen – der volle Minijob-Verdienst (abzüglich Werbungskosten) fließt in die Anrechnung ein.
Teilzeitjob im Midijob-Bereich
Liegt das monatliche Einkommen zwischen 603,01 und 2.000 Euro (Übergangsbereich/Midijob), fallen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitnehmeranteil steigt progressiv mit dem Verdienst. Zusätzlich wird Lohnsteuer fällig, abhängig von der Steuerklasse.
Selbstständige Tätigkeit
Bei einer selbstständigen Tätigkeit in der Elternzeit müssen Eltern die Einnahmen in der Steuererklärung angeben. Für das Elterngeld gilt eine besondere Berechnungslogik: Der Gewinn (nicht der Umsatz) des gesamten Bezugszeitraums wird durch die Anzahl der Elterngeldmonate geteilt und anteilig auf jeden Monat angerechnet.
Vorsicht bei Nachzahlungen und Einmalzahlungen: Die Elterngeldstelle bewilligt das Elterngeld zunächst vorläufig auf Basis geschätzter Einnahmen. Nach Ende des Bezugszeitraums müssen tatsächliche Einkommensnachweise vorgelegt werden. Wurde mehr verdient als geschätzt, kann es zu Rückforderungen kommen. Gerade bei schwankenden Einkünften (Provisionen, Projektarbeit) ist dieses Risiko erhöht. Schätzen Sie Ihre Einnahmen daher realistisch und dokumentieren Sie sie laufend.
Krankenversicherung während der Elternzeit
Während der Elternzeit bleiben Sie grundsätzlich so krankenversichert wie zuvor. Die Beitragspflicht unterscheidet sich jedoch je nach Versicherungsart:
- Pflichtversicherte (gesetzliche Krankenversicherung): Ihre Mitgliedschaft bleibt erhalten. Solange Sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen, sind Sie in der Regel beitragsfrei versichert. Ein Minijob allein ändert daran nichts. Bei einem sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob werden jedoch reguläre Beiträge fällig.
- Freiwillig Versicherte (gesetzliche Krankenversicherung): Sie zahlen normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge – mindestens den Mindestbeitrag. Beitragsfreiheit besteht nur, wenn ohne die freiwillige Versicherung ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde (z. B. über den gesetzlich versicherten Ehepartner).
- Privat Versicherte: Sie zahlen Ihre Beiträge weiter – auch den Arbeitgeberanteil, da dieser während der Elternzeit entfällt. Lassen Sie sich vorab von Ihrer Versicherung beraten.
Hinweis: Lassen Sie sich vor Antritt der Elternzeit von Ihrer Krankenversicherung beraten, welche Beiträge auf Sie zukommen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Beratung.
Fazit
Ein Nebenjob in der Elternzeit ist nicht nur erlaubt, sondern für viele Familien eine sinnvolle Option. Die 32-Stunden-Grenze pro Woche lässt genug Spielraum für flexible Beschäftigungsmodelle – vom Minijob über Teilzeit bis zur Selbstständigkeit.
Entscheidend ist die Wahl des richtigen Elterngeld-Modells: Wer plant, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, sollte prüfen, ob das ElterngeldPlus günstiger ausfällt als das Basiselterngeld – in vielen Konstellationen lohnt sich der Zuverdienst beim ElterngeldPlus stärker. Eine individuelle Berechnung über den Elterngeldrechner oder die Beratung durch die Elterngeldstelle ist in jedem Fall empfehlenswert.
Vergessen Sie nicht: Die Genehmigung des Hauptarbeitgebers ist Pflicht, wenn Sie bei einem anderen Unternehmen oder selbstständig arbeiten möchten. Planen Sie frühzeitig und nutzen Sie die seit Mai 2025 vereinfachte Antragstellung per E-Mail.
Häufige Fragen (FAQ)
Ja, ein Nebenjob in der Elternzeit ist grundsätzlich erlaubt. Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch durchschnittlich 32 Stunden nicht überschreiten. Für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit ist die Zustimmung des Hauptarbeitgebers erforderlich (§ 15 Abs. 4 BEEG).
Während der Elternzeit dürfen Sie maximal 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten. Diese Grenze gilt für alle Beschäftigungsformen – Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber, Minijob, Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit. Wird die 32-Stunden-Grenze überschritten, kann der Anspruch auf Elterngeld entfallen.
Ja, auch ein Minijob wird bei der Elterngeld-Berechnung berücksichtigt. Beim Basiselterngeld berechnet die Elterngeldstelle die Differenz zwischen dem Voreinkommen und dem Zuverdienst und wendet darauf die Ersatzrate an – das Elterngeld sinkt dadurch, aber nicht um den vollen Minijob-Verdienst. Beim ElterngeldPlus fällt die Kürzung in vielen Konstellationen geringer aus. Der Mindestelterngeld-Betrag von 300 Euro (Basis) bzw. 150 Euro (Plus) bleibt stets erhalten.
Für einen Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit benötigen Sie die Zustimmung Ihres Hauptarbeitgebers. Der Antrag sollte eine konkrete Beschreibung der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitgeber hat vier Wochen Zeit, aus betrieblichen Gründen abzulehnen. Reagiert er nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt.
Die Minijob-Verdienstgrenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gekoppelt. Bei einem Minijob zum Mindestlohn sind damit rund 43 Stunden pro Monat möglich.
In der Regel haben Eltern mit Nebenjob ein höheres Gesamteinkommen als ohne – auch wenn das Elterngeld durch den Zuverdienst sinkt. Beim Basiselterngeld fällt der Vorteil geringer aus, beim ElterngeldPlus kann sich ein Nebenjob stärker lohnen, da die Anrechnung in vielen Fällen günstiger ausfällt. Wie hoch der Effekt konkret ist, hängt vom individuellen Voreinkommen und der Höhe des Zuverdienstes ab. Eine Berechnung über den Elterngeldrechner des Familienportals ist empfehlenswert.
Ja, eine selbstständige Tätigkeit ist während der Elternzeit möglich. Voraussetzungen sind die Zustimmung des Hauptarbeitgebers und die Einhaltung der 32-Stunden-Grenze pro Woche. Zu beachten ist, dass bei Selbstständigen der Gewinn im gesamten Bezugszeitraum auf alle Elterngeldmonate verteilt und angerechnet wird.
Wer ohne die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Abmahnung oder Kündigung. Der Kündigungsschutz in der Elternzeit greift nicht bei schwerwiegenden Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – gesetze-im-internet.de/beeg/
- Familienportal des Bundes – Teilzeitarbeit während der Elternzeit – familienportal.de
- Familienportal des Bundes – Elterngeld und Arbeitssituation – familienportal.de
- Bundesministerium für Familie (BMBFSFJ) – Neuregelungen beim Elterngeld – bmbfsfj.bund.de
- Bundesregierung – FAQ Neue Regelungen beim Elterngeld – bundesregierung.de
- Bundesregierung – Fragen und Antworten zum Mindestlohn 2026 – bundesregierung.de
- Minijob-Zentrale – Minijobs in der Elternzeit – magazin.minijob-zentrale.de
- Minijob-Zentrale – Neue Verdienstgrenze 2026 – magazin.minijob-zentrale.de
- Familienportal des Bundes – Versicherung während der Elternzeit – familienportal.de
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche, steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert (Stand: März 2026), dennoch übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Bei konkreten Fragen zu Elternzeit, Elterngeld oder Nebentätigkeit wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Elterngeldstelle, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Steuerberater.
* Der Autor ist selbständiger Vertriebspartner im Direktvertrieb. Mit * gekennzeichnete Links führen zu Seiten eines Direktvertriebs-Unternehmens, für das der Autor als Partner tätig ist. Einnahmen im Direktvertrieb sind nicht garantiert – sie entstehen ausschließlich durch tatsächlich verkaufte und bezahlte Produkte gemäß dem jeweiligen Vergütungsplan. Vertriebspartner arbeiten selbständig und tragen ein unternehmerisches Risiko.