Nebenjob steuerfrei 2026: Wie viel darf ich verdienen?
- Ein Nebenjob ist nicht automatisch steuerfrei. Ob und wie viel Steuern anfallen, hängt von der Art der Tätigkeit, der Besteuerungsform und deinem Gesamteinkommen ab.
- Minijob bis 603 €/Monat (7.236 €/Jahr): Steuerpflichtig, aber der Arbeitgeber übernimmt meist die Pauschsteuer von 2 %. Für dich als Arbeitnehmer entstehen dadurch keine Lohnsteuerabzüge (Quelle: Minijob-Zentrale).
- Grundfreibetrag 12.348 € (2026): Gilt für das gesamte Einkommen – nicht separat für den Nebenjob. Bei bestehendem Hauptjob ist der Freibetrag in der Regel bereits ausgeschöpft (Quelle: BMF).
- Übungsleiterpauschale 3.300 €/Jahr: Steuerfrei für nebenberufliche pädagogische, betreuende oder ausbildende Tätigkeiten bei gemeinnützigen Trägern (§ 3 Nr. 26 EStG).
- Ehrenamtspauschale 960 €/Jahr: Steuerfrei für ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen (§ 3 Nr. 26a EStG). Nicht kombinierbar mit Übungsleiterpauschale für dieselbe Tätigkeit.
- Aktivrente (neu ab 2026): Bis zu 2.000 €/Monat steuerfrei – aber ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Nicht für Minijobs, Selbstständigkeit oder Beamte (Quelle: Bundesregierung).
- Nebenberufliche Selbstständigkeit: Gewinn wird zum Haupteinkommen addiert und mit dem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert. Kleinunternehmerregelung befreit bei Vorjahresumsatz unter 25.000 € von der Umsatzsteuer. Gewerbesteuerfreibetrag: 24.500 €.
Wichtig – das Ergebnis vorweg: Für Menschen mit einem bestehenden Hauptjob gibt es keinen eigenen Steuerfreibetrag für den Nebenjob. Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro gilt für das gesamte Einkommen und ist durch den Hauptjob normalerweise bereits ausgeschöpft. Nebenverdienste über den pauschal versteuerten Minijob hinaus erhöhen in der Regel das steuerpflichtige Gesamteinkommen.
Ist ein Nebenjob wirklich steuerfrei?
Die kurze Antwort: Nein – jedenfalls nicht automatisch. In Deutschland ist grundsätzlich jedes Einkommen steuerpflichtig, auch Einkünfte aus einem Nebenjob. Trotzdem gibt es Konstellationen, in denen du als Arbeitnehmer keine eigene Lohnsteuer zahlst – etwa im pauschal versteuerten Minijob oder bei bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Das Problem: Die Begriffe „steuerfrei", „pauschal versteuert", „sozialversicherungsfrei" und „umsatzsteuerfrei" werden häufig vermischt. Für eine korrekte Einschätzung deiner Steuerlast ist es entscheidend, diese Begriffe sauber zu trennen.
Begriffe im Überblick:
Pauschal versteuert (z. B. Minijob): Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Lohnsteuer von 2 %. Du zahlst nichts – aber der Verdienst ist formal nicht „steuerfrei", sondern bereits versteuert.
Einkommensteuerfrei: Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (12.348 € für 2026). Gilt aber für dein gesamtes Einkommen, nicht nur den Nebenjob.
Sozialversicherungsfrei: Im Minijob zahlst du keine Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Die Rentenversicherungspflicht besteht jedoch – du kannst dich davon auf Antrag befreien lassen.
Umsatzsteuerfrei: Kleinunternehmer mit Vorjahresumsatz unter 25.000 € müssen keine Umsatzsteuer abführen (§ 19 UStG). Das betrifft nur Selbstständige.
Gewerbesteuerfrei: Freibetrag von 24.500 € Jahresgewinn; Freiberufler zahlen grundsätzlich keine Gewerbesteuer.
Transparenz-Hinweis: Ich schreibe diesen Guide nicht als theoretischer Beobachter, sondern aus meiner eigenen, täglichen Praxis als Vertriebspartner. Um das Modell nicht nur abstrakt zu erklären, zeige ich dir weiter unten in diesem Artikel auch konkret am Beispiel meines eigenen Partnerunternehmens (PM International), nach welchen Kriterien ich mich damals für einen Start entschieden habe.
Minijob 2026: Was „steuerfrei" wirklich bedeutet
Im Minijob darfst du seit dem 1. Januar 2026 bis zu 603 Euro pro Monat verdienen – das sind 7.236 Euro im Jahr. Die Verdienstgrenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gekoppelt, woraus sich eine maximale Arbeitszeit von rund 43 Stunden monatlich ergibt (Quelle: Minijob-Zentrale).
Der Minijob ist formal steuerpflichtig. In der Praxis übernimmt der Arbeitgeber jedoch in den meisten Fällen die pauschale Lohnsteuer von 2 % des Verdienstes. Für dich als Minijobber bedeutet das: Du zahlst weder Lohnsteuer noch Solidaritätszuschlag und musst den Verdienst bei Pauschalversteuerung nicht in der Steuererklärung angeben.
Arbeitgeberabgaben im Minijob 2026
Der Arbeitgeber trägt im gewerblichen Minijob insgesamt bis zu 31,17 % des Verdienstes an Abgaben – darunter Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %), Rentenversicherung (15 %), Umlagen (U1: 0,8 %, U2: 0,24 %), Insolvenzgeldumlage (0,15 %) und die pauschale Lohnsteuer (2 %). Als Minijobber zahlst du selbst nur einen Eigenanteil von 3,6 % zur Rentenversicherung – es sei denn, du lässt dich davon befreien (Quelle: Minijob-Zentrale, Stand 2026).
Mehrere Minijobs neben dem Hauptjob
Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob kannst du genau einen Minijob ausüben, ohne dass dieser zusammengerechnet wird. Ein zweiter Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und voll sozialversicherungspflichtig – sämtliche Minijob-Vorteile entfallen dann.
Achtung bei mehreren Minijobs ohne Hauptjob: Wer nur Minijobs ausübt und die Verdienste zusammen 603 Euro monatlich übersteigen, verliert den Minijob-Status für alle Beschäftigungen. Dann werden sämtliche Jobs sozialversicherungspflichtig.
Alle Verdienstgrenzen im Überblick (Tabelle)
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Regelungen, mit denen du 2026 steuerfrei oder steuerbegünstigt verdienen kannst – und welche Bedingungen jeweils gelten.
| Regelung | Betrag (2026) | Art der Steuerbefreiung | Voraussetzungen |
|---|---|---|---|
| Minijob | 603 €/Monat (7.236 €/Jahr) | Pauschal versteuert (2 % durch AG) | Geringfügige Beschäftigung; Rentenversicherungspflicht besteht, Befreiung auf Antrag möglich |
| Grundfreibetrag | 12.348 €/Jahr (Ledige) | Einkommensteuerfrei | Gilt für das gesamte Einkommen; bei Hauptjob i. d. R. bereits ausgeschöpft |
| Übungsleiterpauschale | 3.300 €/Jahr | Einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei | Nebenberuflich, pädagogisch/betreuend/ausbildend, gemeinnütziger Träger (§ 3 Nr. 26 EStG) |
| Ehrenamtspauschale | 960 €/Jahr | Einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei | Ehrenamtliche Tätigkeit in gemeinnütziger Organisation (§ 3 Nr. 26a EStG) |
| Härteausgleich | Bis 410 €: steuerfrei; 410–820 €: Teilbelastung | Veranlagungsmechanismus bei der Einkommensteuer | Gilt nur für einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen (§ 46 Abs. 3 EStG) |
| Freigrenze sonstige Einkünfte | 256 €/Jahr (Freigrenze) | Einkommensteuerfrei bei Unterschreiten | § 22 Nr. 3 EStG; bei Überschreiten gesamter Betrag steuerpflichtig |
| Aktivrente (neu 2026) | 2.000 €/Monat | Einkommensteuerfrei | Nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Regelaltersgrenze (67 Jahre); nicht für Minijobs, Selbstständigkeit, Beamte (Quelle: Bundesregierung) |
| Kleinunternehmerregelung | Vorjahr ≤ 25.000 € Umsatz | Umsatzsteuerfrei (nicht einkommensteuerfrei) | Laufendes Jahr max. 100.000 € Umsatz; harte Grenze mit Sofortverlust (§ 19 UStG) |
| Gewerbesteuerfreibetrag | 24.500 €/Jahr Gewinn | Gewerbesteuerfrei | Nur für Gewerbetreibende relevant; Freiberufler grundsätzlich befreit |
Alle Angaben: Stand März 2026, ohne Gewähr. Quellen: BMF, Minijob-Zentrale, IHK. „Steuerfrei" bezieht sich jeweils auf die genannte Steuerart – nicht auf alle Steuern und Abgaben gleichzeitig. Die tatsächliche Steuerlast hängt immer vom individuellen Gesamteinkommen ab.
Was gilt in deiner Situation? (Fallunterscheidung)
Die steuerliche Behandlung deines Nebenjobs hängt maßgeblich davon ab, welche Einkommensquellen du kombinierst. Hier die wichtigsten Konstellationen im Überblick:
| Deine Situation | Steuerliche Behandlung des Nebenjobs |
|---|---|
| Hauptjob + Minijob (bis 603 €) | Minijob wird pauschal mit 2 % vom Arbeitgeber versteuert. Keine eigene Lohnsteuer. Kein Einfluss auf deine Steuererklärung. ✅ einfachste Variante |
| Hauptjob + Nebenjob über 603 € | Zweiter Job wird über Steuerklasse 6 abgerechnet (hoher Abzug). Über die Steuererklärung Ausgleich möglich. Volle Sozialversicherungspflicht. |
| Hauptjob + Nebengewerbe | Gewinn wird zum Haupteinkommen addiert und mit persönlichem Grenzsteuersatz besteuert (oft 30–42 %). Gewerbesteuer ab 24.500 € Gewinn. Kleinunternehmerregelung möglich. |
| Nur Minijob (kein Hauptjob) | Pauschalversteuerung wie oben. Alternativ: Individuelle Versteuerung kann sich lohnen, da Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft ist → Steuererstattung über Steuererklärung möglich. |
| Hauptjob + Übungsleiter/Ehrenamt | Übungsleiterpauschale (3.300 €) bzw. Ehrenamtspauschale (960 €) komplett steuerfrei. Einkünfte darüber hinaus steuerpflichtig. Kombinierbar mit Minijob. |
| Rentner + sozialversicherungspflichtiger Job | Aktivrente: Bis 2.000 €/Monat steuerfrei (ab Regelaltersgrenze). Zusätzlich ein Minijob möglich. Selbstständige Tätigkeit nicht begünstigt. |
| Student + Minijob | Bis 603 € pauschal versteuert. Bei Werkstudentenstelle: Beitragsfreiheit in KV/PV/ALV, aber Rentenversicherungspflicht. Grundfreibetrag oft nicht ausgeschöpft → Steuererstattung möglich. |
Vereinfachte Darstellung ohne Sonderfälle. Die tatsächliche Steuerlast ist individuell – bei komplexen Konstellationen empfiehlt sich eine Steuerberatung.
Praxis-Tipp: Minijob + Übungsleiterpauschale ist die optimale Kombination für Angestellte mit Hauptjob. Damit lassen sich 2026 bis zu 878 Euro monatlich verdienen, ohne selbst Lohn- oder Einkommensteuer zu zahlen – vorausgesetzt, die Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG sind erfüllt.
Nebenjob selbstständig: Steuerregeln für Freelancer und Gewerbetreibende
Nebenberuflich selbstständig zu sein, ist steuerlich komplexer als ein Minijob. Der erzielte Gewinn wird zu deinem Haupteinkommen addiert und mit deinem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert. Wer bereits einen gut bezahlten Hauptjob hat, zahlt auf den Nebengewinn oft 30 % Einkommensteuer oder mehr.
Drei Steuerarten sind relevant: Die Einkommensteuer fällt auf den Gewinn an, der in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt wird. Die Gewerbesteuer greift erst ab einem Jahresgewinn von über 24.500 Euro – Freiberufler sind generell befreit. Und die Umsatzsteuer entfällt, wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt.
Kleinunternehmerregelung 2026: Umsatzgrenzen
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit dich von der Umsatzsteuer, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Dein Vorjahresumsatz lag bei höchstens 25.000 Euro, und dein Umsatz im laufenden Jahr wird voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten. Beide Grenzen beziehen sich auf den Bruttoumsatz (Quelle: IHK Stuttgart, Finanzämter NRW).
Achtung – harte 100.000-Euro-Grenze: Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet der Kleinunternehmerstatus sofort. Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, muss bereits mit Umsatzsteuer abgerechnet werden – nicht erst im Folgejahr.
Steuerfalle „Liebhaberei"
Ein massives Risiko bei nebenberuflicher Selbstständigkeit wird häufig übersehen: Wer über mehrere Jahre hinweg Verluste schreibt (Ausgaben übersteigen Einnahmen), riskiert, dass das Finanzamt die Tätigkeit als „Liebhaberei" einstuft. Die Folge: Bisher geltend gemachte Verluste werden rückwirkend nicht anerkannt, und es drohen Steuernachzahlungen. Plane deinen Nebenjob daher so, dass innerhalb der ersten zwei bis drei Jahre ein Gewinn realistisch ist.
Rechenbeispiel – Nebengewerbe bei bestehendem Hauptjob: Du verdienst als Angestellter 40.000 € brutto jährlich und erzielst nebenberuflich 5.000 € Gewinn. Der Gewinn wird zu deinem Haupteinkommen addiert. Bei einem Grenzsteuersatz von ca. 33 % zahlst du auf die 5.000 € rund 1.650 € Einkommensteuer + Soli. Betriebsausgaben (Telefon, Fahrtkosten, Material) mindern den Gewinn und damit die Steuerlast. Die Gewerbesteuer (Freibetrag 24.500 €) und Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung) fallen nicht an.
Ist Direktvertrieb als Nebenjob steuerfrei?
Nein. Direktvertrieb ist eine gewerbliche Tätigkeit und damit einkommensteuer-, gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig. Wer neben seinem Hauptjob als Vertriebspartner tätig ist, muss den Gewinn zum Haupteinkommen addieren und mit dem persönlichen Grenzsteuersatz versteuern.
In der Praxis entfällt für viele Vertriebspartner die Gewerbesteuer (Freibetrag 24.500 €) und die Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung bei Umsatz unter 25.000 € im Vorjahr). Die Einkommensteuer auf den Gewinn lässt sich durch Betriebsausgaben (Fahrtkosten, Telefon, Material, Schulungen) mindern.
Risiken realistisch einschätzen
Einnahmen im Direktvertrieb sind nicht garantiert und können stark schwanken. Sie entstehen ausschließlich durch tatsächlich verkaufte und bezahlte Produkte gemäß dem jeweiligen Vergütungsplan. Die Verdienstmöglichkeiten hängen nicht nur vom persönlichen Einsatz ab, sondern auch vom Produkt, der Zielgruppe und der Marktlage.
Vertriebspartner arbeiten selbstständig und tragen ein unternehmerisches Risiko. Es gibt kein Fixgehalt, keinen Mindestlohn und keinen Kündigungsschutz. Prüfe vor dem Einstieg den Vergütungsplan genau und achte auf versteckte Kosten wie Mindestabnahmen, Schulungsgebühren oder Starterpakete.
Klartext – die unbequeme Wahrheit: Studien von Verbraucherschützern zeigen immer wieder, dass ein Großteil der Neueinsteiger im Network Marketing im ersten Jahr ein Netto-Minusgeschäft macht. Woran liegt das? Viele verfallen in einen Kaufrausch für teure Starterpakete, Schulungen oder monatliche Eigenabos, ohne jemals echte Kunden aufzubauen. Direktvertrieb ist kein „Schnell-reich-werden"-System. Wer seine Betriebsausgaben nicht streng im Blick behält und nicht aktiv verkauft, wird hier Geld verlieren – nicht verdienen.
Risiko Liebhaberei: Wer im Direktvertrieb über Jahre Verluste macht (Ausgaben für Produkte, Fahrtkosten, Schulungen übersteigen die Provisionen), riskiert die Einstufung als „Liebhaberei" durch das Finanzamt. In diesem Fall werden bisher geltend gemachte Verluste rückwirkend aberkannt – es drohen Steuernachzahlungen.
Steuerliche Pflichten
Als Vertriebspartner bist du steuerlich selbstständig. Du musst ein Gewerbe anmelden und jährlich eine Steuererklärung mit Anlage G (Gewerbeeinkünfte) und Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) abgeben. Betriebsausgaben wie Fahrtkosten, Telefon, Internet und Schulungsmaterial lassen sich gewinnmindernd absetzen.
Praxis-Tipp: Führe von Tag eins ein separates Geschäftskonto und dokumentiere alle Einnahmen und Ausgaben lückenlos. Das vereinfacht die Steuererklärung und schützt dich im Falle einer Betriebsprüfung.
Der deutsche Markt bietet viele etablierte Player mit völlig unterschiedlichen Konzepten – von Vorwerk (Haushalt) über Ringana (vegane Frischekosmetik) bis hin zu PM International (Nahrungsergänzung). Es gibt nicht das „eine beste" Unternehmen, sondern nur das, das zu dir passt. Weil ich selbst im Direktvertrieb tätig bin, habe ich meine persönliche Wahl damals detailliert dokumentiert:
Rentner: Nebenjob steuerfrei mit der Aktivrente 2026
Seit dem 1. Januar 2026 können Rentner, die die gesetzliche Regelaltersgrenze (67 Jahre) erreicht haben und freiwillig sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Diese Regelung heißt „Aktivrente" und wurde am 5. Dezember 2025 vom Bundestag beschlossen (Quelle: Bundesregierung).
Wichtig – enge Voraussetzungen: Die Aktivrente gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Minijobs, Selbstständigkeit, freiberufliche Tätigkeit und Beamtenverhältnisse sind nicht begünstigt. Wer mehr als 2.000 Euro monatlich verdient, zahlt nur auf den übersteigenden Betrag Steuern. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen auch innerhalb der 2.000-Euro-Grenze an.
Darüber hinaus können Rentner wie alle anderen auch einen pauschal versteuerten Minijob (bis 603 €/Monat) ausüben oder die Übungsleiterpauschale (3.300 €/Jahr) nutzen. Die Aktivrente und der Minijob lassen sich sogar kombinieren.
Arbeitsrechtliche Pflichten beim Nebenjob
Neben den steuerlichen Fragen gibt es arbeitsrechtliche Pflichten, die viele Arbeitnehmer übersehen. Diese können gravierende Folgen haben – bis hin zur Abmahnung oder Kündigung.
Nebentätigkeitsanzeige
In den meisten Arbeitsverträgen ist eine Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten verankert. Du musst deinen Arbeitgeber also über den Nebenjob informieren. Eine Genehmigung darf er nur verweigern, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen – etwa bei einer Konkurrenztätigkeit oder einer Gefährdung der Arbeitsleistung im Hauptjob.
Arbeitszeitgrenzen
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal 48 Stunden (ausnahmsweise 60 Stunden bei Ausgleich innerhalb von 6 Monaten). Hauptjob und Nebenjob werden zusammengerechnet. Verstöße können für dich und den Arbeitgeber ordnungswidrig sein.
Beamte: Besondere Genehmigungspflicht
Beamte benötigen grundsätzlich eine Genehmigung ihres Dienstherrn für jede Nebentätigkeit. Die Genehmigung kann zeitlich befristet und an Auflagen geknüpft werden. Ohne Genehmigung drohen disziplinarrechtliche Maßnahmen.
Fazit
Ein Nebenjob ist nicht automatisch steuerfrei. Was du behalten darfst, hängt von der Art deiner Tätigkeit, deinem Gesamteinkommen und der Besteuerungsform ab. Die einfachste und für Angestellte vorteilhafteste Variante bleibt der pauschal versteuerte Minijob mit bis zu 603 Euro monatlich – hier zahlst du selbst keine Lohnsteuer.
Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro ist kein spezieller Nebenjob-Freibetrag. Wer einen Hauptjob hat, hat ihn meist ausgeschöpft. Nebeneinkünfte über den Minijob hinaus erhöhen das steuerpflichtige Einkommen. Die Übungsleiterpauschale (3.300 €) und Ehrenamtspauschale (960 €) bieten echte Steuerfreiheit – aber nur unter engen Voraussetzungen.
Bei nebenberuflicher Selbstständigkeit – einschließlich Direktvertrieb – gibt es keinen steuerfreien Verdienst neben dem Hauptjob. Die Kleinunternehmerregelung befreit nur von der Umsatzsteuer, nicht von der Einkommensteuer. Wer seine Steuerlast legal optimieren will, sollte Betriebsausgaben sorgfältig dokumentieren und im Zweifel einen Steuerberater hinzuziehen.
Häufige Fragen (FAQ)
Das hängt von deiner Gesamtsituation ab. Im Minijob bis 603 Euro monatlich übernimmt der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 % – du zahlst selbst keine Lohnsteuer. Bei der Übungsleiterpauschale sind 3.300 Euro jährlich steuerfrei, bei der Ehrenamtspauschale 960 Euro. Wer bereits einen Hauptjob hat, hat den Grundfreibetrag (12.348 Euro) in der Regel bereits ausgeschöpft. Nebeneinkünfte über den Minijob hinaus sind dann ab dem ersten Euro mit dem persönlichen Grenzsteuersatz steuerpflichtig – abgemildert nur durch den Härteausgleich bei Nebeneinkünften bis 820 Euro.
Nein, ein Minijob ist nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig. In der Praxis übernimmt jedoch meist der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 % des Verdienstes. Für dich als Minijobber bedeutet das: Du zahlst keine eigene Lohnsteuer und musst den Verdienst bei Pauschalversteuerung nicht in der Steuererklärung angeben. Auch bei den Sozialabgaben bist du weitgehend befreit – mit Ausnahme der Rentenversicherung, von der du dich auf Antrag befreien lassen kannst.
Nein. Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) gilt für das gesamte zu versteuernde Einkommen – nicht separat für jede Einkommensquelle. Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ausübt, hat den Grundfreibetrag in der Regel bereits vollständig ausgeschöpft. Zusätzliche Einkünfte aus einem Nebenjob oder Nebengewerbe erhöhen dann das zu versteuernde Einkommen und werden mit dem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert.
Ja, beide sind kombinierbar. Die Übungsleiterpauschale wird nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet. So lassen sich 2026 bis zu 603 Euro (Minijob) plus 275 Euro (monatliche Übungsleiterpauschale) verdienen – insgesamt 878 Euro pro Monat. Voraussetzung: Die Übungsleitertätigkeit erfolgt nebenberuflich für einen gemeinnützigen Auftraggeber im Bereich Pädagogik, Betreuung oder Ausbildung (§ 3 Nr. 26 EStG).
Bei nebenberuflicher Selbstständigkeit fallen grundsätzlich drei Steuerarten an: Einkommensteuer auf den Gewinn (der zum Gesamteinkommen addiert wird), Gewerbesteuer ab 24.500 Euro Jahresgewinn (Freiberufler sind befreit) und Umsatzsteuer – wobei Kleinunternehmer mit Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro davon befreit sind. Wichtig: Der Gewinn aus dem Nebengewerbe wird zum Haupteinkommen addiert. Wer bereits einen gut bezahlten Hauptjob hat, zahlt auf den Nebengewinn den persönlichen Grenzsteuersatz – oft 30 % oder mehr.
In den meisten Arbeitsverträgen ist eine Nebentätigkeitsanzeige vorgesehen – du musst deinen Arbeitgeber also informieren. Eine Genehmigung darf er nur verweigern, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen, etwa bei einer Konkurrenztätigkeit oder wenn die Arbeitszeitgrenzen (maximal 48 Stunden pro Woche laut Arbeitszeitgesetz) überschritten würden. Beamte benötigen grundsätzlich eine Genehmigung für Nebentätigkeiten.
Nein. Direktvertrieb ist eine gewerbliche Tätigkeit und grundsätzlich einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Wer neben seinem Hauptjob im Direktvertrieb tätig ist, muss den erzielten Gewinn zum Haupteinkommen addieren und mit dem persönlichen Grenzsteuersatz versteuern. Umsatzsteuerfrei bleibt der Direktvertrieb nur bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung (Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro). Die Gewerbesteuer entfällt unterhalb von 24.500 Euro Jahresgewinn.
Seit dem 1. Januar 2026 können Rentner, die die Regelaltersgrenze (67 Jahre) erreicht haben und sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, mit der neuen Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Diese Regelung gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – nicht für Minijobs, Selbstständigkeit oder Beamtentätigkeit. Darüber hinaus gelten dieselben Freibeträge wie für alle: Minijob bis 603 Euro, Übungsleiterpauschale bis 3.300 Euro jährlich.
Quellenverzeichnis
- Bundesfinanzministerium – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026: bundesfinanzministerium.de
- Bundesregierung – Aktivrente: Fragen und Antworten: bundesregierung.de
- Minijob-Zentrale – Minijob mit Verdienstgrenze: minijob-zentrale.de
- Minijob-Zentrale – Abgaben und Steuern im Minijob: minijob-zentrale.de
- Minijob-Zentrale Magazin – Minijob-Beiträge 2026: magazin.minijob-zentrale.de
- Finanztip – Minijob-Grenze 2026: finanztip.de
- IHK München – Grundfreibetrag 2024, 2025 und 2026: ihk-muenchen.de
- IHK Stuttgart – Kleinunternehmerregelung: ihk.de
- Finanzämter NRW – Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer: finanzamt.nrw.de
- Legal Tribune Online – Steuerrecht: Wichtige Neuerungen 2026: lto.de
- VLH – Fünf Änderungen für 2026 mit Blick auf die Einkommensteuer: vlh.de
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert (Stand: März 2026), dennoch übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit. * Der Autor ist selbständiger Vertriebspartner im Direktvertrieb. Mit * gekennzeichnete Links führen zu Seiten eines Direktvertriebs-Unternehmens, für das der Autor als Partner tätig ist. Einnahmen im Direktvertrieb sind nicht garantiert – sie entstehen ausschließlich durch tatsächlich verkaufte und bezahlte Produkte gemäß dem jeweiligen Vergütungsplan. Vertriebspartner arbeiten selbständig und tragen ein unternehmerisches Risiko.